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Kaufrecht

Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

In der Entscheidung des BGH vom 19.12.2012, VIII ZR 96/ = IBR 2013, Seite 178, bestätigt der BGH die seine bisherige Rechtsprechung, demnach der Erwerber mit in seiner Mängelanzeige dem Verkäufer die Möglichkeit verschaffen muss, den Mangel am Ort seines Geschäftssitzes beseitigen zu können.

Praxishinweis:
Dies hat beispielhaft für den Fall des Gebrauchtwagenkaufes zur Konsequenz, dass der Käufer zur Mängelbeseitigung das Fahrzeug an den Wohnsitz des Verkäufers zu verbringen hat. Ist die Mängelanzeige berechtigt, muss der Verkäufer allerdings auch die Verbringungskosten bezahlen.

Schadenersatz für Aus- und Einbaukosten bei Lieferung mangelhafter Baustoffe

In jüngerer Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anspruch des Käufers einer mangelhaften Sache bei Verarbeitung derselben nach § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB auch die Kosten für den Ausbau des fehlerhaften und den Wiedereinbau mangelfreien Materials beinhaltet. In seiner Entscheidung vom 17.10.2012 Az.: VIII ZR 226/11 = IBR 2013, Seite 176 stellt der BGH klar, dass diese Kosten nur einem Verbraucher als Käufer zustehen. Ist der Käufer Unternehmer, dann beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch auf Reparatur oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache.

Praxishinweis:
Die Entscheidung hat zur Folge, dass jeder Handwerker sich vergegenwärtigen muss, dass er die Kosten für eine Mängelbeseitigung die auf eine fehlerhafte Materiallieferung zurück geht in aller Regel nicht vollumfänglich an den Verkäufer des Materials weitergeben kann. Wer kann sollte versuchen, eine von der Gesetzeslage abweichende Vereinbarung mit dem Lieferanten zu treffen um nicht am Ende auf Kosten sitzen zu bleiben.