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Notarrecht

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Die 2wöchige Überlegungsfrist für Verbraucher steht nicht zur Vertragsdisposition

Der Erwerb einer Eigentumswohnung durch Verbraucher erfolgt oft vorschnell und unüberlegt. Steht die Finanzierung nicht oder verkörpert die Immobilie nicht den angenommenen Wert, kann ein solcher Kauf zum wirtschaftlichen Desaster werden. Mit der Regelung in § 17 Abs. 2a S. 2. Nr. 2 BeUrkG trägt der Gesetzgeber dem Rechnung und verpflichtet den Notar, die Beurkundung erst vorzunehmen, wenn zwei Wochen nach Übermittlung des Urkundsentwurf vergangen sind. Der BGH hat jüngst entschieden, dass diese Frist nicht zur Parteidisposition steht, vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2013, III ZR 121/12 = IBR 2013, 2602.

In dem entschiedenen Fall beurkundete der Notar, dass beide Parteien, also auch der Verbraucher als Erwerber trotz entsprechender Belehrung ausdrücklich auf die Einhaltung der 2-Wochen-Überlegungsfrist verzichten und sofort beurkunden möchten. Im Nachhinein reut der Verbraucher den Kauf. Es kommt zur Rückabwicklung, wobei dem Verkäufer ein Abstand in Höhe von 5.000,00 € bezahlt wurde. Diesen Betrag nebst Anwaltskosten macht der Verbraucher gegen den Notar mit Erfolg geltend. Der BGH stellt fest, dass die Überlegefrist nicht zur Parteidisposition steht sondern als Verbraucherschutzvorschrift nicht abdingbar ist.

Praxishinweis:
Der Fall übereilter Beurkundung unter Außerachtlassung der Überlegungsfrist ist sicher nicht selten anzutreffen. Die Entscheidung kann daher für den Verbraucher ein Rettungsanker für einen bereits entstandenen Schaden darstellen.