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Geschwindigkeitsmessanlage eso TYP ES 3.0

Fehlerquellen bei der Geschwindigkeitsmessanlage eso TYP ES 3.0

Bei dieser Geschwindigkeitsmessanlage handelt es sich um ein Lichtschrankenmessgerät. Dieses Messgerät stellt die vom gemessenen Fahrzeug gefahrene Geschwindigkeit dadurch fest, das das betreffende Fahrzeug mehrere Lichtschranken in Höhe des Sensorkopfes des Messgerätes durchfährt. Der Sensorkopf wird parallel zur Fahrbahn aufgestellt und aus den im rechten Winkel über die Fahrbahn verlaufenden Lichtschranken ergibt sich die Messlinie. Die Fotolinie befindet sich 3 m hinter der Messlinie aus Fahrtrichtung des zu messenden Fahrzeug gesehen.

Die Fotodokumentation wird nach einem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß mit Verzögerung ausgelöst. Die Fotolinie, die auf die Kamera auszurichten ist, soll sicherstellen, dass das gemessene Fahrzeug hinreichend deutlich fotografisch dokumentiert wird. So wird eine klare Zuordnung der Messung zu einem Fahrzeug, wenn mehrere Fahrzeuge in kurzem Abstand die Messlinie passieren ermöglicht. Das gemessene Fahrzeug befindet sich dann in der sog. „logischen Fotoposition“.

Aus der Bedienungsanleitung ergibt sich, dass für eine sichere Auswertung eine Dokumentation der Fotolinie an der Messstelle benötigt wird. Die Fotolinie ist eine gedachte Linie die quer zur Fahrbahn verläuft und sich ca. 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf (Sensorkopfmitte) befindet. Die Stelle an der sich diese Linie befindet, muss nachvollziehbar z.B. durch Leitkegel, Reflexfolie, Kreidestriche, Spraydose o.ä. gekennzeichnet und als Fotolinie mindestens in einem Foto zu Beginn der Messung dokumentiert worden sein.

Häufig ergibt sich aus der Akte, die über den RA einsehbar ist, das die als Fotolinie bezeichnete Linie lediglich durch ein sog. „Lübecker Hütchen“ am äußeren Fahrbahnrand gekennzeichnet ist. In diesen Fällen fehlt es jedoch bereits an der entsprechenden Linie, da eine solche notwendigerweise aus zwei Punkten besteht, hier jedoch nur ein Punkt der Linie durch das sich am äußeren Fahrbahnrand befindliche Hütchen dargestellt ist.

In solchen Fällen fehlt es an der von der Bedienungsanleitung geforderten nachvollziehbar gekennzeichneten Fotolinie. Der Betroffenen ist dann freizusprechen (AG Lübben, Beschluss vom 18.02.2010, Az.: 40 Owi 1311 Js Owi 27/10 (20/10).

Zudem soll es bei Vergleichsmessungen zu Differenzen zwischen den vom Messgerät ermittelten Abständen zwischen Sensor und dem Fahrzeug und den tatsächlichen Werten gekommen sein. Am 25.11.2009 wurde durch die PTB mit dem 3. Nachtrag zur Bauartzulassung eine modifizierte Softwareversion zu der gegenständlichen Rechnereinheit zugelassen. Im dritten Nachtrag heißt es:“ Nur mit der neuen Softwareversion ermöglicht der ermittelte Abstand eine zweifelsfreie Zuordnung des Messwertes zu einem Fahrzeuge auch dann, wenn die Fotolinie nicht über die volle Breite im Messfoto abgebildet ist oder wenn sich zwei Fahrzeuge an der Fotolinie befinden.“

War im Zeitpunkt der Messung die neue Softwareversion noch nicht installiert, kann nicht ohne weiteres von einer fehlerfreien Messung ausgegangen werden.

Auch hier lohnt es sich, den RA einzuschalten und den Bußgeldbescheid anzugreifen.