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Nebenklage

Die Vertretung in sog. Nebenklageverfahren spielt im wesentlichen eine große Rolle bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Minderjährigen, Vergewaltigungen und Körpervetzungsdelikten sowie Mord und Totschlag.

Die Vertretung der Nebenklage bedeutet dabei, die rechtlichen Interessen der von der Straftat betroffenen Opfer wahrzunehmen.

Erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage durch Einreichen einer Anklageschrift, kann das ebenklageberichtigte Opfer sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen (§ 395 StPO), und zwar in jeder Lage des Verfahrens. Bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage kann sich das nebenklageberechtigte Opfer anwaltlich vertreten lassen (§ 406 g Abs. 1 StPO).

Die Nebenklageberechtigung bezieht Opfer ein, die unter Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre, die körperliche Integrität, die persönliche Freiheit gelitten haben ( § 395 Abs. 1 Nr. 1), die durch ein versuchtes Tötungsdelikt ( § 395 Abs. 2) oder die im Klageerzwingungsverfahren die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage veranlasst haben. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten ein Nebenklagerecht. ( § 395 Abs. 2 Nr. 1). Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung haben ein Nebenklagerecht nur dann, wenn dies etwa wegen der Schwere der Tatfolgen geboten erscheint ( § 395 Abs. 3).

Die Erklärung sich als Nebenkläger dem Strafverfahren anzuschließen, kann das Opfer selber bei Gericht einreichen. Das Opfer kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen und sich vertreten lassen ( § 406 g Abs. 1). Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei sogenannten schweren Nebenklagedelikten wie sexueller Missbrauch von Kindern oder Vergewaltigung wird dem Nebenklageberechtigten auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt. In diesen Fällen trägt die Staatskasse die Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts. Dies selbst dann, wenn der Angeklagte später freigesprochen wird.

In anderen Fällen ist Gewährung von Prozesskostenhilfemöglich, nämlich dann wenn die zur Nebenklage berechtigte Person wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsanwalt zu tragen ( § 406 g Abs. 3).

Auch die einstweilige Beiordnung eines Opferanwalts ist vorgesehen ( § 406 g Abs. 4). Dies dann, wenn ein besonderes Bedürfnis dafür besteht, alsbald rechtlichen Beistand zu erhalten. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn am Anfang des Ermittlungsverfahrens Vernehmungen oder Augenscheinseinnahmen zur Beweissicherung stattfinden, bei denen die Mitwirkung eines Rechtsanwalts für den Verletzten sachdienlich erscheint.

Zudem ergeben sich für das Opfer als Nebenkläger im Verfahren besondere Rechte. Die nebenklageberechtigte Person hat das Recht auf ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung, auch wenn das Opfer in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werden muß ( § 397 Abs. 1 S. 1 ). Sie hat das Recht, den Richter oder den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen ( §§ 24, 31 i.V. m. § 397 Abs.1 S. 3). Außerdem kann sie das Frage- und das Beweisantragsrecht ausüben und hat das Recht Erklärungen abzugeben ( §§ 240, 244 Abs. 3, 257, 258 i.V. m. § 397 Abs. 1 S. 3). Seiner Rechtstellung nach ist der Nebenkläger somit ein mit besonderen Rechten ausgestatteter eigenständiger Verfahrensbeteiligter.

Der verurteilte Angeklagte hat grundsätzlich auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen ( § 473 Abs. 3 S. 1, 472 ).
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Neben unserer anwaltlichen Beratung stehen den Opfern zum Beispiel folgende Beratungsstellen zur Seite:

Opferhilfe Sachsen e. V.
Theresienstrasse 17
01097 Dresden
Telefon: (0351) 8010139
Fax: (0351) 8108191

Weisser Ring e.V., Landesverband Sachsen
Telefon: 0371/54720
Telefax: 0371/5213200

Weißer Ring e.V. Dresden (Stadt)
Außenstellenleitung Charlotte Ranft
Telefon: 0151/55164621