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01/2015

Abmahnung! Wie reagiere ich richtig?

Ausgangslage

Wer als Firmeninhaber, Gewerbetreibender oder als Privatperson von einem Dritten aufgefordert wird, etwas zu unterlassen und sich für die Zukunft bei Versprechen einer Vertragsstrafe dazu verpflichtet, dieses Verhalten nicht zu wiederholen, hält in der Regel eine Abmahnung in der Hand. Die meisten Ansprüche kommen aus den Bereichen Marken-, Patent-, Urheberrecht sowie sonstiger gewerblicher Schutzrechte, insbesondere Designrecht und aus dem Wettbewerbsrecht. Typische Fälle sind die Verwendung fremder Bilder, die Nutzung geschützter Marken wie auch unzutreffende oder irreführende Werbeaussagen. Auch wenn sich die Abmahnung noch so unbegründet erscheint, sollte man auf jeden Fall darauf fristgerecht reagieren.

Was ist eigentlich eine Abmahnung?

Die Abmahnung stellt den Versuch dar, ohne die Einschaltung von Gerichten, eine Einigung darüber zu erzielen, dass ein anderer (der Abgemahnte) ein bestimmtes Verhalten unterlässt und dieses nicht mehr wiederholt, weil es die Rechte eines anderen verletzt. Damit sich der Abmahnende auch sicher sein kann, dass es künftig nicht mehr zu Rechtsverletzungen kommt, muss sich derjenige, der sich dazu verpflichtet, eine Handlung für die Zukunft zu unterlassen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten. Hierfür gibt er eine so genannte Unterlassung-und Verpflichtungserklärung ab.

Da die Abmahnung aus diesen Gründen im Interesse des Abgemahnten erfolgt (nämlich um eine gerichtliche Inanspruchnahme zu verhindern) ist er auch verpflichtet, die Kosten der Abmahnung zu tragen, wenn die Abmahnung berechtigt ist.

Was ist zu tun, wenn die Abmahnung kommt?

In aller Regel sind Abmahnungen mit sehr kurzen Fristen verbunden. Die Abgemahnten werden aufgefordert, innerhalb weniger Tage Unterlassungserklärungen abzugeben. Dies hat seinen Grund darin, dass im Falle der Nichtabgabe einer entsprechenden Erklärung die Abmahnenden ihre Rechte im Wege einer so genannten einstweiligen Verfügung geltend machen. Es empfiehlt sich daher dringend, die gesetzten Fristen einzuhalten und auf jeden Fall zu reagieren. In vielen Fällen ist sich der Abgemahnte einer Rechtsverletzung nicht bewusst oder der Meinung, dass die Abmahnung und die damit verbundenen Kosten, die regelmäßig geltend gemacht werden, weit überzogen sind. Es wäre aber falsch, überhaupt nicht auf die Abmahnung zu reagieren. Empfehlenswert ist es, die Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um sowohl eine rechtzeitige Reaktion sicherzustellen, als auch die Berechtigung der Abmahnung zu prüfen.

Was geschieht, wenn ich auf die Abmahnung nicht reagiere?

Wer auf eine Abmahnung nicht reagiert kann sicher sein, dass der Rechteinhaber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wird. Davon erfährt der Abgemahnte in der Regel zunächst nichts sondern erst dann, wenn ihm das Gericht mittels einstweiliger Verfügung das beanstandete Verhalten untersagt. Die Folge ist, dass sich der Abgemahnte dann bereits in einem gerichtlichen Verfahren befindet, was mit hohen Kosten verbunden ist - was bei rechtzeitiger Reaktion hätte vermieden werden können.





Warum sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden?

In der Regel handelt es sich um Ansprüche aus dem Bereich des Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrechts sowie weiterer, oben angesprochener Rechtsgebiete. Eine Markenrechtsverletzung geschieht auf vielerlei Weise, so zum Beispiel durch die Veräußerung gefälschter Markenware oder die Verwendung geschützter Kennzeichen (Benutzung einer registrierten Marke). Im Bereich des Wettbewerbsrechts führen häufig irreführende Angaben über Produkte oder Dienstleistungen zu einem entsprechenden Anspruch. Bei Urheberrechtsverletzungen sind meist Rechte von Fotografen oder Autoren Gegenstand einer Abmahnung, deren Werke unberechtigt genutzt werden, so insbesondere durch Übernahme von Lichtbildern im Internet.

In allen Fällen ist das Kostenrisiko hoch. Deshalb sollt die Berechtigung der Ansprüche geprüft und für den Fall, dass der Anspruch berechtigt ist, die dann sichersten Schritte eingeleitet werden. Hierzu gehört zunächst die Abgabe einer eigenen Unterlassungserklärung, die präzise formuliert und so eng gefasst sein muss, dass sie den Abgemahnten am wenigsten beeinträchtigt. Die Abgabe einer zu weit gehenden Unterlassungserklärung kann sehr gefährlich und teuer werden, da dann im erhöhten Maße die Gefahr besteht, dass eine erneute Verletzungshandlung beanstandet werden kann und damit eine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe entsteht.

Es muss sichergestellt werden, dass die so genannte Wiederholungsgefahr, durch Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe, ausgeräumt wird, damit die Unterlassungserklärung auch wirksam ist und angenommen werden kann. Eine nicht ausreichende versprochene Vertragsstrafe führt nicht zu einer wirksamen Unterlassungserklärung.

Die Notwendigkeit weiterer Erklärungen in der Unterlassung-und Verpflichtungserklärung (Auskunft, Chance, Kosten) muss geprüft und je nach Sachverhalt hierzu eine Vereinbarung getroffen werden.

Ist die Abmahnung berechtigt kann die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten und des Lizenzschadens überprüft und sachgerecht mit der Gegenseite verhandelt werden. Häufig scheitern solche Verhandlungen, weil seitens der Abgemahnten mit unrealistischen Vorstellungen an die Kostenerstattungsansprüche herangegangen wird. So ist es nicht unüblich, wenn im Bereich von Markenverletzungen Gegenstandswerte (die Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten sind) bis zu 300.000 € zugrunde gelegt werden. Bei gewerblichen Anbietern ist es auch zum Beispiel angemessen, bei so genannten „Bilderklau“ pro Bild von einem Gegenstandswert von 4000 € auszugehen.

Beispiel: „Bilderklau“

Häufig werden fremde Bilder auf dem eigenen Rechner abgelegt, ohne zu kennzeichnen, dass es sich hierbei um fremde Bilder handelt. Bei einer späteren Verwendung der Bilder denkt man nicht mehr daran und schon ist die Urheberverletzung passiert.

Auch werden Unterlagen von Dritten kopiert oder mit deren Zustimmung auf den eigenen Webseiten angeboten, ohne dass nach der Herkunft der dort verwendeten Lichtbilder gefragt wird. Trifft einen dann eine Abmahnung ist die erste Reaktion häufig, dass man davon ja nichts gewusst habe und darauf vertraut habe, dass die Bilder ordnungsgemäß von dem Dritten verwendet worden sind.

Zu berücksichtigen ist aber, dass den Verwender solcher Bilder immer eine Prüfungs- und Nachfragepflicht trifft. Hat er sich nicht versichern lassen, dass die Bilder rechtmäßig verwendet werden dürfen, steht die Urheberrechtsverletzung fest. In der Regel fehlt es auch an der Nennung des Urhebers, so dass es im wahrsten Sinne des Wortes doppelt teuer werden kann.

Praxistipp:

Wenn Sie eine Abmahnung bekommen haben, wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt. Vertrauen Sie darauf, dass dieser in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit der Abmahnung zu prüfen, die Rechtzeitigkeit der Abgabe von Erklärungen überwacht und in der Lage ist, wenn die Abmahnung berechtigt sein sollte, eine rechtssichere Unterlassung- und Verpflichtungserklärung abzugeben sowie insgesamt die bestmögliche finanzielle Lösung für Sie zu finden. Die dabei entstehenden Kosten sollten Sie in Kauf nehmen, um sich rechtssicher gegen entsprechende Abmahnungen verteidigen zu können und keine unnötigen Kosten zu produzieren.

Dresden, im März 2015

Der vorstehende Artikel wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt. Für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Diese Information ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall durch den spezialisierten Fachanwalt.

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