Sie sind hier: Startseite > NEWS

07/2015

Widerrufsbelehrung und Fristen – unklare Kombination ist wettbewerbswidrig

Ausgangslage

Die Widerrufsbelehrung in Fernabsatzverträgen und solchen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, enthält verschiedene Möglichkeiten des Fristbeginns. Diese werden unterschiedlich danach bestimmt, ob es sich

a) um einen Dienstleistungsvertrag oder Vertrag über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, oder
b) um einen Kaufvertrag handelt, oder
c) im Falle eines Vertrages über mehrere Waren bei einheitlicher Bestellung getrennt geliefert wird oder
d) im Falle eines Vertrages über die Lieferung in Teilsendungen oder -stücken sukzessive geliefert wird oder
e) im Falle eines Vertrages über die regelmäßige Lieferung von Waren, die über einen festgelegten Zeitraum erfolgt.

Im Rahmen seiner Informationspflichten nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher hierüber ausreichend informieren. Die hierbei verwendete Widerrufsbelehrung ist so zu gestalten, dass diese für den Verbraucher nicht widersprüchlich erscheinen kann.

Gestaltung der Widerrufsbelehrung

Die gesetzliche Regelung verleitet dazu, die verschiedenen Möglichkeiten des Fristbeginns zu kombinieren. Eine solche kombinierte Regelung über die verschiedenen Fristläufe findet sich häufig in den bislang verwendeten Formulierungen der Widerrufserklärung. In einem vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall (LG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2015, 2-06 O 203/15) war die Widerrufsbelehrung bezüglich der Widerrufsfrist wie folgt gestaltet:

"Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;"

Beanstandung durch das Gericht

Das Landgericht Frankfurt hat die Auffassung vertreten, dass diese Formulierung keine ausreichende und klare Information über den Beginn der Widerrufsfrist enthalte, da der Eindruck erweckt werde, dass gleichzeitig mehrere Varianten des Fristbeginns in Betracht kommen können.

Praxistipp

Es ist zu empfehlen, die Widerrufsbelehrung zu prüfen und gegebenenfalls auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt anzupassen. Es ist anzuraten, die einzelnen Varianten für den Fristbeginn gesondert darzustellen und unter Umständen darauf hinzuweisen, dass nur eine der möglichen Varianten jeweils in Betracht kommen kann. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Beratung durch einen spezialisierten Fachanwalt hierbei in Anspruch zu nehmen.

Suchen nach

Allgemein