LG Halle Werklohn
Kein Anspruch auf Werklohn für Arbeiten, denen eine unberechtigte Mängelanzeige des Bauherren zugrunde liegt.
LG Halle vom 29.07.2010, Az.: 1 S 140/09
Das Landgericht Halle hatte in dem zugrunde liegenden Fall zu entscheiden, ob einem Unternehmer unstreitig ausgeführte Fliesenlegearbeiten dem Grunde nach zu vergüten waren. Der Besteller verteidigte sich mit dem Argument, bei den abgerechneten Arbeiten habe es sich um Gewährleistung gehandelt. Der bereits verlegte Fliesenbelag musste aufgenommen und neu verlegt werden, weil die Fliesen wackelten. Dies wiederum war nach Aufnahme der Fliesen auf einen nicht dauerhaft belastbaren Untergrund zurück zu führen, der durch ein anderes Unternehmen ausgeführt worden war. Ob darüber hinaus auch das vom Kläger verlegte Fliesenbett mangelhaft war lies das Landegericht offen. Der Unternehmer konnte eine Auftragserteilung nicht nachweisen.
Das Landgericht hat sich, nachdem § 631 BGB als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kam, mit der Frage auseinander gesetzt, ob dem Unternehmer ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen kann, § 812 Absatz 1 BGB.
In seiner Entscheidung vom 29.07.2010 hat das Landgericht Halle dies verneint. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob der Unternehmer durch Verletzung seiner Hinweispflicht oder zum Teil nicht ordnungsgemäß ausgeführter Leistungen zum Entstehen des Schadens mit beigetragen hat. Der Besteller könne sich in einer Konstellation wie der hier vorliegenden auf Entreicherung berufen, § 818 Abs. 3 BGB. Dies deshalb, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Bestellers der Besteller den für die Herstellung der Unterkonstruktion verantwortlichen Unternehmer und/oder den Bauleiter wegen des Mangels in Anspruch genommen hätte, wenn der Fliesenleger vor Beginn der Arbeiten klargemacht hätte, dass er sich für den Mangel nicht für verantwortlich hält und die Arbeiten nur gegen Vergütung auszuführen bereit ist.
Im Verhältnis zu den möglicherweise allein verantwortlichen Unternehmen und der Bauleitung stelle sich die Durchführung der Arbeiten durch den Fliesenleger damit als unberechtigte Ersatzvornahme dar, so dass dem Bauherren keine Möglichkeit gegeben sei, sich bei den tatsächlich Verantwortlichen schadlos zu halten.
In seiner Entscheidung stützt sich das Landgericht Halle maßgeblich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.06.2007, Az.: 21 O 164/06, abgedruckt in BauR 2007, 1902 und NJW-RR 2008, 331.
Andreas Reihlen