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Unterhaltsanspruch bei krankheitsbedingter Erwerbs

Kein genereller Unterhaltsanspruch bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit im Ehegattenunterhaltsrecht (nach BGHZ 179, 43)

Neben dem sogenannten Aufstockungsunterhaltsanspruch spielt im Rahmen von nachehelichen Ansprüchen insbesondere der krankheitsbedingte Unterhaltsanspruch eine erhebliche Rolle. Dies betrifft die Fälle, in denen ein Ehegatte während der Ehezeit erwerbsunfähig geworden ist und daher nach bisherigem Recht Unterhaltszahlungen seitens des anderen Ehegatten, auch nach der Ehescheidung, verlangen durfte.

Nachdem im Rahmen der Unterhaltsrechtsänderung im Jahre 2008 verstärkt auf Eigeninitiative gesetzt wurde und Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten nach der Ehescheidung nur dann als gegeben angesehen werden, soweit ein ehebedingter Nachteil ausgeglichen wird, stellt sich die Frage, ob diese Beschränkung auch für krankheitsbedingte Unterhaltsansprüche gilt.

Der BGH hat bereits im Jahre 2009 entschieden, dass Krankheiten, die während der Ehe aufgetreten sind, nicht generell als ehebedingter Nachteil anzusehen sind. Entscheidend für die Abklärung, ob die Krankheit als ehebedingter Nachteil anzusehen ist, ist die Frage, ob die Erkrankung auch ohne die Ehe aufgetreten wäre oder nicht. Da dies in den meisten Fällen der Fall ist, kann sich nach der Entscheidung des BGH krankheitsbedingter nachehelicher Unterhalt nur daraus ergeben, dass ein ehebedingter Nachteil entstanden ist, weil sich die Ehepartner gemeinsam in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung abgesichert haben. Gibt es also infolge der Eheplanung eine geringere Erwerbsunfähigkeitsrente als dies ohne die Ehe der Fall gewesen wäre, wäre ein entsprechender nachehelicher Unterhaltsanspruch denkbar.

In allen anderen Fällen kann also zukünftig der nacheheliche Unterhaltsanspruch befristet, beschränkt oder gar wegfallen, auch wenn der andere Ehepartner erwerbsunfähig ist.

David Oertel
Rechtsanwalt