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§ 15 a RVG

§ 15 a RVG auf Altfälle anwendbar

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, daß § 15 a RVG auch auf Altfälle anwendbar ist (Beschluß vom 02.09.2009, II ZB 35/07). Er führt dazu aus:

„Der Gesetzgeber hat durch die Einführung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl 1 S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.“

Der II. Senat des BGH bezieht sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH (insb. Beschluss vom 22. 01.2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 ff.), der insbesondere Anlaß für die gesetzliche Klarstellung gewesen ist. Ausdrücklich nimmt der II. Senat Stellung zu der Rechtsaufasung des VIII. Senats und führt aus, aus welchen Gründen er dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen vermag:

"...Ohne die gegen diese Lösung des Anrechnungsproblems anzuführenden systematischen, teleologischen und sprachlichen Argumente im Einzelnen darzustellen, vermag der Senat ihr nicht zuletzt im Hinblick auf die teilweise zu Recht als katastrophal bezeichneten Folgen aber auch, weil er sie aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten vermag, nicht zu folgen."

Nach Ansicht des II. Senats hat der Gesetzgeber das RVG nicht geändert, sondern lediglich die Gesetzeslage dahingehend klargestellt, daß sich die Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt, also nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betreffe. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festzusetzen, wenn für den Bevollmächtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.

© Volker Backs
Rechtsanwalt
23/09/2009