ArbR
Das Bundesarbeitsgegericht meint:
Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, daß der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsanspruch zu mißbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.
In einer solchen Erklärung ist regelmäßig ein auch ohne vorhergehende Abmahnung liegender ausserordentlicher Kündigungsgrund anzuerkennen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt.
Anders kann es aber sein, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung bereits objektiv erkrankt und er davon ausgehen durfte, daß er auch am Tage des begehrten Urlaubes (weiterhin) sei. Dann mangle es an fehlendem Arbeitswillen, da die bestehende Arbeitsunfähigkeit Grund für das Fernbleiben vom Arbeitsplatz sei. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts stellt die Ankündigung der Krankschreibung dann lediglich einen Hinweis auf ein ohnehin berechtigtes Fernbleiben dar.
Quelle: Bundesarbeitsgericht