Strassenbaubeitrag
Die Landesdirektion Dresden hat am 29.11.2009 per Ersatzvornahme den Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt Dresden zur Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung teilweise aufgehoben. Die Landeshauptstadt wurde verpflichtet für bereits fertig gestellte Straßenbaumaßnahmen Ausbaubeiträge von den Anliegern zu erheben.
Straßenausbaubeiträge dürfen nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) nur aufgrund einer Satzung und für Maßnahmen erhoben werden, deren Ausbaulast der Gemeinde obliegt. Letzteres richtet sich nach den einzelnen straßenrechtlichen Regelungen.
Die Straßenausbaubeitragssatzung muss zwingend unter Beachtung der einschlägigen formellen Vorschriften erlassen sein. So muss sie neben der grundsätzlichen Orientierung an Beitragsgleichheit und – gerechtigkeit über einen in § 2 SächsKAG definierten Mindestinhalt verfügen. Sie muss insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, die die Abgabe begründenden Tatbestände sowie die Leistung der Gemeinde angegeben, an welche die Erhebung der Ausbaubeiträge anknüpft. Ebenso muss der Maßstab, nach welchem der umlagefähige Aufwand auf die Beitragspflichtigen verteilt wird und in der Regel auch der Fälligkeitszeitpunkt des Beitrags angegeben sein.
Schließlich richtet sich die Erhebung der Abgabe nach dem Vorteilsprinzip wobei nach dem SächsKAG die Gemeinde einen dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil des beitragsfähigen Aufwands selbst zu tragen hat.
Neben den allgemeinen formellen Anforderungen an den Beitragsbescheid, muss dieser daher auch mit einer den formellen und materiellen Anforderungen genügenden Satzung in Einklang stehen. Sind die zwingend erforderlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht gegeben, kann ein Widerspruch gegen den Abgabenbescheid durchaus erfolgversprechend sein. Zu beachten ist dabei aber, dass ein Widerspruch gegen den Abgabenbescheid keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Er befreit daher zunächst auch dann zunächst nicht von der Zahlung des erhobenen Beitrags, wenn der Bescheid rechtswidrig ist. Die Gemeinde ist berechtigt Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Um dies zu verhindern empfiehlt sich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides zu stellen. Einem solchen ist stattzugeben, wenn das persönliche Interesse an der Nichtzahlung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids als höher zu bewerten ist. Dies ist bei erheblichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheids sowie dann der Fall, wenn persönliche Umstände zu einer außergewöhnlichen Belastung durch die verlangte Zahlung führen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Anderenfalls ist die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu empfehlen.
Josefine Didt
Rechtsanwältin
Dezember 2009