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Pflichtverteidigung

Wie man einen Pflichtverteidiger bekommt......

Der § 140 Strafprozessordnung nennt die Fälle, in denen eine sogenannte Pflichtverteidigung gegeben ist. Gemeint sind zugleich die Fälle, in denen der Angeklagte einen Pflichtverteidiger zur Seite gestellt bekommt, sofern er sich noch nicht einen sog. Wahlverteidiger gesucht hat oder einen Rechtsanwalt nicht bezahlen kann. Achtung: Grundsätzlich kommt es allerdings nicht auf die Bedürftigkeit des Beschuldigten oder Angeklagten an. Vielmehr müssen die nachfolgenden Voraussetzungen für die Pflichtverteidigerbestellung gegeben sein.

Im wesentlichen handelt es sich hierbei um die Fälle, in denen der Angeklagte sich bereits seit mindestens drei Monaten in Untersuchungshaft befindet, in denen die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem OLG oder dem LG (große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer oder Schwurgericht) stattfindet. Zudem noch in den Fällen, in denen dem Angeklagten nicht nur ein Vergehen (z.B. Diebstahl) sondern ein Verbrechen (z.B. Raub) zur Last gelegt wird. Bei Jugendlichen ist allerdings sofort bei Anordnung der U-Haft ein Pflichtverteidiger zu bestellen und nicht erst, wenn dieser sich 3 Monate in U-Haft befindet (§ 68 Ziff. 4 JGG).

Die Regelungen in § 140 I sind eindeutig. Entweder der Beschuldigte bzw. Angeklagte hat einen Anspruch auf einen Verteidiger oder nicht.

Ein Verteidiger kann durch das Gericht gem. § 140 II aber auch dann bestellt werden, wegen der Schwere der Tat, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Eine Bestellung eines Verteidigers unter den Vorraussetzungen § 140 II ist allerdings schwieriger zu erwirken, da diese Fälle im Gesetz nicht abschließend geregelt sind. Hierzu haben sich im Laufe der Jahre eine Vielzahl von Einzelkriterien entwickelt.

Ein Pflichtverteidiger ist ebenfalls zu bestellen, wenn dem Angeklagten zwar eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr droht, er aber wegen dieses Urteils mit dem Widerruf der Strafaussetzung aus einer bereits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu rechnen hat.

Der beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts bestimmt. Gem. § 142 soll der RA möglichst aus dem jeweiligen Gerichtsbezirk ausgewählt werden. Dem Angeklagten soll jedoch vor der Bestellung die Möglichkeit gegeben werden, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen. Dieser ist dann im Regelfall auch zu bestellen, es sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. Achtung: Die insoweit vom Gericht gesetzten Fristen zur Nennung eines Rechtsanwalts sind unbedingt einzuhalten. Der Angeklagte hat grundsätzlich keinen Anspruch aus die Auswechselung eines bereits bestellten Rechtsanwalts.

Auch der bisherige Wahlverteidiger eines Angeklagten kann die Beiordnung unter Niederlegung des Wahlmandats beantragen.

Grundsätzlich hat der Angeklagte einen Anspruch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts seines Vertrauens.